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WEKA (red) | News | 03.12.2015

Aufhebung der Gesellschaftsteuer tritt in Kraft

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die Gesellschaftsteuer abgeschafft. Die Aufhebung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Konzerninterne Umstrukturierungen können dadurch günstiger werden.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wird mit Geltung ab 1. Jänner 2016 die Gesellschaftsteuer abgeschafft. Der Gesellschaftsteuer, geregelt im Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) unterliegen:

  • Der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber. Die Gesellschaftsteuer erfasst somit die Zufuhr von Eigenkapital an inländische Kapitalgesellschaften, diese kann anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erfolgen.
  • Die Leistungen der Gesellschafter, die aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Verpflichtung erbracht werden, wie zB weitere Einzahlungen oder Nachschüsse.
  • Freiwillige Leistungen der Gesellschafter, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht, wie zB Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien.
  • Im Gesetz unter § 2 Z 4 KVG aufgezählte freiwillige Leistungen der Gesellschafter, die geeignet sind den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, wie zB Zuschüsse, Forderungsverzichte, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer deren Wert übersteigenden Gegenleistung.
  • Die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz vor der Verlegung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte.
  • Die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung, außer wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Insbesondere bei Umstrukturierungen im Konzern konnte die Gesellschaftsteuer zu einem nicht zu vernachlässigendem Kostenfaktor werden, weshalb vielfach versucht wurde, die Steuer durch kreative Planung der Umstrukturierung (Stichwort: Großmütterzuschüsse) zu umgehen.

Ab 01.01.2016 fällt die Steuer nunmehr ersatzlos weg. Sie ist nur mehr auf Vorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld bis 31.12.2015 entstand.

Eine Wiedereinführung der Gesellschaftsteuer ist aufgrund der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) nach EU-Recht nicht mehr möglich.