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Georg Streit | News | 25.06.2020

Editorial Juni 2020

Mag. Georg Streit präsentiert im Juni zwei Gastbeiträge, zum einem zu einer aktuellen EuGH-Entscheidung zur Frage der „festen Niederlassung‟, zum anderen zu den richtigen COVID-19-Maßnahmen im Stiftungsrecht.

Nachdem die Corona-Pandemie zumindest ihren Griff auf Österreich etwas gelockert hat (und mit ihr die Bundesregierung), dürfen wir auf einen doch noch schönen Sommer hoffen. Das Wetter wird auch langsam noch sommerlich. Wenn es auch kein Sommer wie bisher wird, dann vielleicht ein „Sommer wie damals“ (als man noch in Österreich und nicht im fernen Ausland urlaubte).

Und damit jedenfalls in Sachen Ihres Gesellschaftsrechtsportals vorerst alles beim Alten bleibt, gibt es nach wie vor als Sommerlektüre einen Newsletter. Dieser bringt Ihnen zwei Gastbeiträge. Einer beschäftigt sich mit ganz aktueller Judikatur des EuGH zur Frage, was im steuerrechtlichen Sinn unter einer „festen Niederlassung“ einer Gesellschaft zu verstehen ist. Ist diese mit einer Tochtergesellschaft gleichzusetzen? Bedeutend ist diese Abgrenzung für die Verrechnung der Umsatzsteuer. Sie kann daher in einem – trotz Corona – vernetzten Europa und vor allem in einer mit außereuropäischen Staaten vernetzten EU eine bedeutende Rolle spielen. Lesen Sie mehr in der Darstellung und Zusammenfassung der Ergebnisse dieser EuGH-Entscheidung vom heurigen Mai von Mag. Andreas Kampitsch und MMag. Michael Petritz.

Der zweite Gastbeitrag, gewissermaßen ein „Bonus-Track“ für den Sommer, hat direkt mit Corona zu tun. RA Dr. Birgit Zettel stellt „Richtlinien für das Handeln des Stiftungsvorstandes aufgrund der COVID-19-Pandemie“ dar. Diese sind nicht Gesetz oder Verordnung, fassen aber den herrschenden Meinungsstand zum Maßstab für korrektes Handeln eines Stiftungsvorstandes in Zeiten der momentanen Pandemie zusammen. Vertiefende Informationen dazu finden Sie im WEKA-Handbuch „Praxiswissen Stiftungsrecht“.

Natürlich fehlen im aktuellen Newsletter zum Gesellschaftsrecht auch aktuelle Leitentscheidungen der Höchstgerichte nicht. Der VwGH entscheid im Jänner in einem recht kuriosen Anlassfall über die Zulässigkeit der Verwertung von aufgrund eines Mehrwertsteuerbetrugs aberkannten Vorsteuern als Betriebsausgaben. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zur betrieblichen Veranlassung der Zahlungen sind durchaus lesenswert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0017). Die Redaktion Ihres Newsletters hat diese für Sie zusammengefasst.

Aus der Judikatur des OGH hat die Redaktion die vom selben Tag wie die oben genannte Entscheidung des VwGH stammende Entscheidung zum Anspruch eines Notgeschäftsführers einer GmbH auf Enthebung ausgewählt. Hat man sich einmal bereit erklärt, als Notgeschäftsführer einer GmbH zu fungieren, darf man dieses Amt nicht so ohne Weiteres wieder aufgeben. Daher ist Sorgfalt schon bei der Antragstellung und der Prüfung des Beschlusses des Gerichts über die Bestellung eines Notgeschäftsführers angebracht. Was es für Konsequenzen haben kann, wenn man da nicht genau aufpasst, lesen Sie in dem von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitsatz der Entscheidung des OGH vom 23.01.2020, 6 Ob 190/19p.

Eine spannende Lektüre zum Einstieg in einen hoffentlich entspannten Sommer wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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