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Stefan Schermaier - Florian Schönberg | News | 21.02.2020

Haftung von Stiftungsorganen

Die Gastautoren Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg setzen sich anhand von aktueller Judikatur umfassend mit der Haftung von Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer und Aufsichtsrat auseinander

In mehreren Fällen hatte sich der Oberste Gerichtshof zuletzt mit der Haftung von Stiftungsorganen, insbesondere mit jener der Mitglieder des Stiftungsvorstands beschäftigt. Anders als bei GmbH und AG ergeben sich die Haftungstatbestände nicht immer klar aus dem Gesetz, sodass dieser Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zukommt. Der folgende Beitrag soll nunmehr einen Überblick über die Organe, deren Funktion und Haftung geben.

1. Organe einer Privatstiftung

Das Privatstiftungsgesetz (PSG) sieht einerseits obligatorische Stiftungsorgane vor und andererseits ermöglicht es auch den Einsatz von fakultativen Stiftungsorganen. Obligatorische Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsprüfer (OGH 16.05.2001, 6 Ob 85/01w). Darüber hinaus ist in den in § 22 Abs 1 PSG genannten Fällen verpflichtend ein Aufsichtsrat zu bestellen. Neben diesen obligatorischen Organen können die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. In der Praxis wird häufig ein Beirat eingerichtet. Hierbei ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des OGH ein fakultativ errichteter Beirat, welchem Aufgaben im Sinne des § 25 PSG (dh solche, die grundsätzlich dem Aufsichtsrat zukommen) zugewiesen sind, als „aufsichtsratsähnlich“ zu qualifizieren ist und daher die Bestimmungen über den Aufsichtsrat, insbesondere betreffend die Unvereinbarkeitsregeln gemäß § 23 Abs 3 PSG Anwendung finden (Hartlieb/Zollner, Der fehlerhafte Beirat, PSR 2019/2). Dem Stifter selbst kommt keine Organfunktion zu, dieser kann jedoch Mitglied eines fakultativ errichteten Organs im Sinne des § 14 Abs 2 PSG sein. Zur Haftung der Mitglieder einzelner Stiftungsorgane legt § 29 PSG allgemein fest, dass jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden haftet.

2. Haftung des Stiftungsvorstands

Da sich die jüngste Rechtsprechung insbesondere auf die Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstands konzentriert und die vom OGH angesprochenen Haftungsfragen eine erhebliche praktische Bedeutung haben, wird in der Folge näher auf die Fälle einer Haftung der Mitglieder des Vorstands eingegangen.

2.1. Aufgaben und Sorgfaltsmaßstab

Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung. Diese sehr allgemeine Definition der Aufgaben in § 17 Abs 1 PSG wird sowohl (an anderer Stelle) im PSG als auch durch die Rechtsprechung näher konkretisiert. So ist es auch Aufgabe des Stiftungsvorstands die Bücher der Privatstiftung zu führen, Anmeldungen zur Eintragung im Firmenbuch vorzunehmen sowie die Gebarung des vorherigen Vorstands zu prüfen und gegenüber dessen Mitglieder allenfalls Ansprüche geltend zu machen. Gemäß § 17 Abs 1 PSG hat der Stiftungsvorstand seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsführers zu erfüllen. Dabei haben sich die einzelnen Mitglieder des Vorstands wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu verhalten (vgl. OGH 26.02.2002, 1 Ob 144/01k). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OGH ist einem Vorstandsmitglied aber ein Ermessensspielraum zuzubilligen.

2.2. „business judgement rule“ im Stiftungsrecht?

Im Unterschied zum Aktiengesetz und zum GmbH‑Gesetz sieht das PSG keine Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabs durch die so genannte „business judgement rule“ (im Folgenden kurz „BJR“) vor, welche bei GmbH und AG im Jahr 2015 eingeführt wurde (§ 25 Abs 1 GmbHG; § 84 Abs 1 AktG). Entsprechend diesen Bestimmungen handelt ein Vorstandsmitglied jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der OGH hat mittlerweile auch klargestellt, dass die BJR prinzipiell auch im Stiftungsrecht Anwendung findet (vgl. OGH 23.02.2016, 6 Ob 160/15w) und zusammengefasst, welche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, dass eine Entscheidung im haftungsfreien unternehmerischen Ermessensspielraum liegt, nämlich:

a) Der Geschäftsleiter darf sich nicht von sachfremden Interessen leiten lassen.

b) Die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information getroffen werden.

c) Die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen.

d) Der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt, dh das betroffene Mitglied des Stiftungsvorstands muss hinsichtlich der vorstehenden übrigen Kriterien (lit a bis lit c) gutgläubig sein.

Nach der Entscheidung des OGH liegt aber kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum vor, wenn die Pflichtverletzung bereits aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist oder weil ein Insichgeschäft vorliegt und die Genehmigungspflicht verletzt wurde.

2.3. Handlungen einzelner Vorstandsmitglieder/Überschreitung der Vertretungsmacht

In einer im letzten Jahr ergangenen Entscheidung wurden Sorgfaltsmaßstäbe, Haftungstatbestände sowie auch die Wirksamkeit von Geschäften, welche für eine Privatstiftung ohne Befassung des Gesamtvorstands geschlossen wurden, präzisiert. Im Mittelpunkt des Anlassfalls zur Entscheidung des OGH vom 25.04.2019 zu 6 Ob 35/19v stand eine Privatstiftung, bei welcher der Vorstand aus vier Mitgliedern bestand. Zwei davon kamen aus Liechtenstein, waren wenig in die Verwaltung eingebunden und hatten keine Kenntnisse des österreichischen Privatstiftungsrechts (Zweit- und Drittbeklagter). Faktisch übernahm die Geschäftsführung in der Privatstiftung lediglich eines der anderen Vorstandsmitglieder (Stiftungsvorstand Z). Da Zweit- und Drittbeklagter vermuteten, dass die Geschäftsführung durch Stiftungsvorstand Z nicht immer zum Wohl der Privatstiftung erfolgte, insbesondere wurden Auszahlungen an Stiftungsvorstand Z nicht geprüft und Jahresabschlüsse von diesem zu spät eingebracht, beauftragten diese (im Namen der Privatstiftung und ohne entsprechenden Beschluss des Vorstands) ein Beratungsunternehmen, welches diese Missstände im Rahmen einer Sonderprüfung aufdecken sollte. Dies, wie auch das Erstgericht später feststellte, deshalb, weil sie aufgrund ihrer Untätigkeit eine Haftung befürchteten. Der OGH nahm diesen Fall zum Anlass und stellte klar, dass sich Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten bestimmen. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands haftet daher selbst dann oder gerade dann, wenn er sich bei der Übernahme der Vorstandsfunktion „übernommen“ hat. (vgl. RIS‑Justiz RS 0132612). Betreffend die Beauftragung des Beratungsunternehmens zur Sonderprüfung hielt der OGH fest, dass sich die Willensbildung des Stiftungsvorstands – wie diejenige aller Kollegialorgane – durch Beschlussfassung vollzieht und grundsätzlich alle Mitglieder bei dieser mitzuwirken haben. Darüber hinaus ist ein Geschäft, welches zwischen der Privatstiftung und einem Dritten durch überschreiten von Vertretungsbeschränkungen im Innenverhältnis geschlossen wurde, dann schwebend unwirksam, wenn dem Dritten die mangelhafte Vertretungsbefugnis bekannt war oder sich dieser Umstand ihm aufdrängen hätte müssen. Die Zweit- und Drittbeklagten haften daher für alle an das Beratungsunternehmen unter Verletzung der Vorschriften über die interne Willensbildung der Privatstiftung ausbezahlten Beträge.

2.4. Strafrechtliche Haftung für pflichtwidrige Handlungen

Ebenfalls im letzten Jahr setzte sich der OGH mit der strafrechtlichen Zurechenbarkeit von Handlungen des Vorstands im Namen der Privatstiftung auseinander. Im Anlassfall zur Entscheidung vom 10.07.2019 zu 13 Os 128/18z ging es in Bezug auf die Privatstiftung um die Frage (i) wer wirtschaftlicher Berechtigter im Sinne des § 153 Abs 2 StGB ist und (ii) in welchen Fällen ein pflichtwidriges und somit strafbares Handeln des Vorstands selbst vorliegt. Im konkreten Fall war zu prüfen, ob Untreue vorliegt, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH seine Befugnisse missbraucht, sofern die Mitglieder des Stiftungsvorstands jener Privatstiftung, welche Alleingesellschafterin der GmbH ist, ihre Zustimmung dazu erteilt haben. Dies insbesondere im Hinblick auf § 153 Abs 2 StGB, wonach ein Befugnismissbrauch vorliegt, wenn in unvertretbarer Weise gegen Regeln, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen, verstoßen wird. Der OGH hat diesbezüglich festgehalten, dass es ein Wesensmerkmal einer Privatstiftung ist, dass diese selbst als juristische Person Eigentümerin des gewidmeten, solcherart verselbständigten Vermögens ist. Sie hat weder Mitglieder noch Eigentümer oder Gesellschafter. Der OGH schließt daher eine Stellung als „wirtschaftlicher Berechtigter“ des Begünstigten und des Stifters, sofern diesem keine besonderen Rechte zukommen, grundsätzlich aus. Der OGH stellt daher klar, dass mangels fassbaren wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen einer Privatstiftung eine Pflichtwidrigkeit des durch ihre Vorstände erklärten Einverständnisses im Anlassfall nur am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Zusatzurkunde) für die Vorstände der Stiftung bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen ist. Daraus lässt sich unseres Erachtens ableiten, dass auch eine strafrechtliche Verantwortung der Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 153 StGB nur dann infrage kommt, wenn seine Handlungen mit dem in Stiftungserklärung und Zusatzurkunde(n) Vorgaben in Widerspruch stehen.

3. Haftung des Stiftungsprüfers

Gemäß § 21 Abs 1 PSG ist es Aufgabe des Stiftungsprüfers, der ebenfalls ein Organ der Privatstiftung ist, den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Konkretisiert wird dieser Aufgabenbereich insbesondere durch Verweise in das UGB. So orientiert sich zum Beispiel der Prüfungsumfang an § 269 Abs 1 UGB und das Auskunftsrecht des Stiftungsprüfers an § 272 UGB. Für die Verantwortlichkeit des Stiftungsprüfers wird ebenfalls auf § 275 UGB verwiesen. Dementsprechend ist der Abschlussprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Darüber hinaus ist der Stiftungsprüfer gemäß § 21 Abs 2 PSG in Verbindung mit § 275 Abs 2 UGB zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht, ist er der Privatstiftung und, sofern ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem, zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Privatstiftung mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Privatstiftung mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Privatstiftung, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei Prüfung einer großen Privatstiftung, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Privatstiftung überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt. Die Beschränkungen gelten nicht für einen Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gehandelt hat. Der Anspruch auf Schadenersatz der Privatstiftung verjährt nach fünf Jahren ab entstehen des Anspruchs (vgl. OGH 02.02.2006, 2 Ob 299/05t). Gemäß § 21 Abs 2 PSG in Verbindung mit § 275 Abs 4 UGB kann die Ersatzpflicht durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

4. Haftung des Aufsichtsrats

Das PSG verweist in § 25 Abs 1 hinsichtlich der Aufgaben des Aufsichtsrats auf das Aktiengesetz, konkret auf § 95 Abs 2 und 3 AktG sowie für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung auf § 95 Abs 5 Z 1, 2, 4 bis 6 AktG. Die Überwachungspflicht umfasst insbesondere Leitungsmaßnahmen innerhalb der Privatstiftung. Die Überwachungspflicht bezieht sich nicht nur auf die zur Geschäftsführung berufenen Organe, sohin den Vorstand, sondern auf alle Personen, die tatsächlich geschäftsführungsrelevante Handlungen setzen. (vgl. Arnold, PSG‑Kommentar², § 25, RZ 4). Ein Aufsichtsrat, welcher aufgrund der Verpflichtung gemäß § 22 Abs 1 Z 2 PSG, sohin wegen des Überschreitens bestimmter Größenkriterien im Konzern, eingerichtet werden muss, hat einen eingeschränkten Aufgabenbereich. Gemäß § 25 Abs 2 PSG ist der Aufgabenbereich eines derartigen Aufsichtsrats auf Angelegenheiten der einheitlichen Leitung oder unmittelbaren Beherrschung inländischer Kapitalgesellschaften beziehungsweise inländischer Genossenschaften beschränkt. Unabhängig davon, aufgrund welcher Grundlage der Aufsichtsrat bestellt wurde, kann der Aufgabenbereich in der Stiftungserklärung erweitert werden.

Hinsichtlich der Haftung des Aufsichtsrats und dessen Mitgliedern, sowie des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs trifft das PSG keine Aussage. Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs kann unseres Erachtens jedenfalls in Analogie zum AktG und GmbHG davon ausgegangen werden, dass sich dieser an jenem des Vorstands einer Privatstiftung orientiert, sohin ein Aufsichtsratsmitglied jene Sorgfalt anzuwenden hat, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls erwarten kann. Mangels speziellen Haftungstatbeständen für Aufsichtsratsmitglieder kommt betreffend die Haftung lediglich die allgemeine Verschuldenshaftung nach § 29 PSG zur Anwendung.

5. Conclusio

Wenngleich das PSG in Österreich bereits seit nunmehr 27 Jahren existiert und es zwischenzeitlich zahlreiche Reformen und Anpassungen gab, ist die Rechtsprechung nach wie vor gefordert, zur Konkretisierung dieses Gesetzes beizutragen.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Florian Schönberg Rechtsanwalt bei TONNINGER | SCHERMAIER & Partner Rechtsanwälte (http://www.ts.at). Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vertragsrecht.