Dokument-ID: 643037

WEKA (wed) | News | 20.01.2014

Klageberechtigung eines Gesellschafters bei Abwesenheit von der Versammlung

Gem § 41 Abs 2 GmbHG knüpft sich die Klageberechtigung eines Gesellschafters an die Präsenz in der Versammlung, das Erheben zu Protokoll gegebenen Widerspruchs sowie bei Nichterscheinen an ungerechtfertigte Nichtzulassung oder Einberufungsmängel.

Geschä​ftszahl

OGH 28.8.2013, 6 Ob 59/13i

Norm

§ 41 Abs 2 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Gem § 41 Abs 2 GmbHG knüpft sich die Klageberechtigung eines Gesellschafters an die Präsenz in der Versammlung, das Erheben eines zu Protokoll gegebenen Widerspruchs sowie, falls man nicht zur Versammlung erschienen ist, an eine ungerechtfertigte Nichtzulassung oder an Mängel in der Einberufung der Versammlung selbst. Der Wortlaut des § 41 Abs 2 GmbHG ist eindeutig, eine planwidrige Lücke liegt nicht vor.

OGH: Die Klageberechtigung eines Gesellschafters ist an verschiedene Voraussetzungen zu knüpfen, wobei insbesondere das Kriterium der Anwesenheit bzw Abwesenheit von großer Bedeutung ist.

Im vorliegenden Fall prüfte der OGH, ob diese Voraussetzungen für den Kläger gegeben waren. Sich auf die Entscheidung 6 Ob 515/88 stützend, argumentierte der OGH dahingehend, dass es einem Gesellschafter an der Berechtigung zur Anfechtungsklage mangele, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Generalversammlung erschienen sei. Weiters lehnte der OGH mit Bezugnahme auf selbige Entscheidung die Auffassung Reich-Rohrwigs ab, derzufolge gehörig geladene, jedoch nicht erschienene Gesellschafter trotz allem auf die Einhaltung der Beschlussvoraussetzungen vertrauen dürften, wenn gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verstoßen worden sei.

Der OGH ging darüber hinaus auf die Meinung Sterns ein, laut der das Nichtbestehen eines Anfechtungsrechts eines nicht anwesenden Gesellschafters jedes Präsenzquorum in der Aktiengesellschaft ad absurdum führen würde. Anwesende Aktionäre könnten sich folgenlos über das Präsenzquorum hinwegsetzen. Weiters verwies der OGH auf die Ansicht Schmidt-Pachingers, wonach der Schutzzweck bei der GmbH in der Absicherung des Individualrechts des Gesellschafters auf Teilnahme bestehe.

Sich auf den Wortlaut des § 41 Abs 2 GmbHG berufend, lehnte jedoch der OGH beide Meinungen ab, da der Gesetzestext eindeutig sei und planwidrige Lücken nicht vorlägen. Weder rechtspolitische Überlegungen, noch eine teleologische Reduktion dieser Norm könnten eine Argumentation zugunsten des unrechtmäßig nicht anwesenden Gesellschafters rechtfertigen. So öffne man laut OGH bei Gesellschaften mit hundertprozentigem Präsenzquorum Tür und Tor für Verzögerungen durch die Gesellschafter bei Beschlussfassungen.

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