Dokument-ID: 488784

Alexander Kdolsky | News | 09.11.2012

Kommanditist: Mitunternehmerstellung und steuerliche Behandlung für den Bereich der Kommunalsteuer (KEG)

Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgabenschuldner der Kommunalsteuer. Eine dem HGB entsprechende Stellung als Kommanditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung.

Geschäftszahl

VwGH vom 22.02.2012, 2011/16/0138

Norm

§ 6 KommStG 1993; § 23 Z 2 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgaben-schuldner der Kommunalsteuer. Eine dem Regelstatut des [Anmerkung: damaligen] HGB entsprechende Stellung als Kom-manditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988. Dies gilt gleichermaßen für Kommanditisten von Kommanditerwerbsgesellschaften nach dem – bereits außer Kraft getretenen – Erwerbsgesellschaftengesetz.

Die Beschwerdeführerin, Kommanditistin einer Kommanditerwerbsgesellschaft, erhob gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien betreffend Haftung für Kommunalsteuer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde den Standpunkt, mangels Mitunternehmer-Eigenschaft im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1988 iVm § 6 KommStG 1993 sei sie nicht gesamtschuldnerische Steuerpflichtige.

VwGH: Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgabenschuldner der Kommunalsteuer. Kommanditisten sind im Hinblick auf die Anführung dieser Art von Gesellschaftern im § 23 Z 2 EStG 1988 grundsätzlich Mitunternehmer. Eine dem Regelstatut des [Anmerkung: damaligen] HGB entsprechende Stellung als Kommanditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Dies gilt gleichermaßen für Kommanditisten von Kommanditerwerbsgesellschaften nach dem – mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen – Erwerbsgesellschaftengesetz, weil auch solche Kommanditisten im Hinblick auf ihre zufolge des § 4 Abs 1 Erwerbsgesellschaftengesetz mit Kommanditisten von Kommanditgesellschaften vergleichbare Stellung als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 anzusehen sind.

Die belangte Behörde gelangte zur Annahme, es liege kein Grund zur Annahme vor, die Stellung der Beschwerdeführerin in der Gesellschaft hätte nicht dem Regelstatut für Kommanditerwerbsgesellschaften entsprochen. Die Beschwerde nimmt keinerlei Bedacht auf die von der belangten Behörde gesetzten Ermittlungsschritte und unternimmt damit nicht einmal ansatzweise den Versuch, die für die wiedergegebene Tatsachenannahme tragende Beweiswürdigung der belangten Behörde einer substantiellen Kritik zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof findet daher im Rahmen der ihm zukommenden Schlüssigkeitsprüfung keinen Anlass, der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid entgegenzutreten.

Ausgehend von einer dem Regelstatut des Erwerbsgesellschaftengesetzes entsprechenden Stellung der Beschwerdeführerin als Kommanditistin einer Kommanditerwerbsgesellschaft war sie als Mitunternehmerin im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 anzusehen und daher gemäß § 6 KommStG 1993 als Gesamtschuldnerin für die ausstehende Kommunalsteuer heranzuziehen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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