Dokument-ID: 549150

Iman Torabia | News | 28.02.2013

Materiell-rechtliche Gültigkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde

Nicht jede im Firmenbuch eingetragene Änderung entfaltet auch automatisch materiell-rechtliche Wirksamkeit.

Geschäftszahl

OGH 15.10.2012, 6 Ob 157/12z

Norm

§ 33 Abs 3 Satz 2 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Nicht jede im Firmenbuch eingetragene Änderung entfaltet auch automatisch materiell-rechtliche Wirksamkeit.

OGH: Die Änderung der Stiftungsurkunde wird gemäß § 33 Abs 3 Satz 2 PSG mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Zwar wirkt die Eintragung damit also konstitutiv, doch ist sie stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde. Es ist richtig, dass eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten kann. Allerdings bedeutet dies umgekehrt nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre. Vertrauensschutzerwägungen kommen in casu nicht zum Tragen.

Beispielsweise könnte eine Änderung der Stiftungserklärung im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Stifters auch dann keine Wirkungen entfalten, wenn sie im Firmenbuch eingetragen wäre. In diesem Kontext sei etwa auch der Fall des Verstoßes der Stiftungserklärung gegen ein gesetzliches Verbot genannt.

In casu stellt die materiell-rechtliche Gültigkeit der Stiftungsurkunde bzw der späteren Änderungen eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt. Eine umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Änderungen der Stiftungsurkunde bzw Zusatzurkunde kann im Eintragungsverfahren gar nicht erfolgen. Vielmehr ist das Firmenbuch auf das Aufgreifen jener Umstände beschränkt, hinsichtlich derer es von Amts wegen oder aufgrund der Eingaben eines Beteiligten Bedenken hegt.

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