Dokument-ID: 313820

Lisa Korninger | News | 01.10.2011

Nichtigkeit des Bescheids an eine Gesellschaft, die infolge Umwandlung aufgelöst ist

Mit Eintragung der Umwandlung ist die Gesellschaft beendet. Auflösung und Vollbeendigung fallen zusammen. Im Einparteienverfahren gilt ein Bescheid an eine Gesellschaft, deren Umwandlung bereits eingetragen wurde und gelöscht ist, als ein nichtig.

Geschäftszahl

VwGH 16.02.2011, 2007/08/0119

Norm

§§ 2 Abs 2 Z 1, 2 Abs 2 Z 2, 5 Abs 5 UmwG idF BGBl Nr 304/1996

Leitsatz

Quintessenz:

Mit Eintragung der Umwandlung ist die Gesellschaft beendet. Auflösung und Vollbeendigung fallen zusammen. Im Einparteienverfahren gilt ein Bescheid an eine Gesellschaft, deren Umwandlung bereits eingetragen wurde und gelöscht ist, als ein nichtig.

VwGH: Gemäß § 5 Abs 1 UmwG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 304/1996 kann die Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer Kapitalgesellschaft die Errichtung einer OHG, KG oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und gleichzeitig die Vermögensübertragung auf diese neu errichtete Gesellschaft beschließen. Gemäß § 5 Abs 5 UmwG sind die §§ 2 bis 4 UmwG sinngemäß anzuwenden.

Die neue Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch ist die Kapitalgesellschaft beendet und ein Liquidationsverfahren ist – aufgrund des Vermögensüberganges im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – nicht notwendig. Auflösung und Vollbeendigung fallen somit zusammen.

Ist eine Gesellschaft vollbeendigt, kommt ihr auch keine Rechts- und Parteifähigkeit mehr zu. Auch im Verwaltungsverfahren tritt an die Stelle der beendeten Gesellschaft die aus der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hervorgegangene Rechtsnachfolgerin. Ein Bescheid ist daher auch an diese zuzustellen. Ist ein Bescheid an die beendete Gesellschaft adressiert, geht dieser ins Leere. Im vorliegenden Rechtsfall steht auch der ausdrückliche Hinweis in der Zustellverfügung, wonach der namentlich als Empfänger Bezeichnete ehemaliger Geschäftsführer der gelöschten Gesellschaft sei, der Annahme einer berichtigungsfähigen Fehlbezeichnung entgegen, da der Behörde die Umwandlung bekannt und sie den Bescheid ausdrücklich nicht der Rechtsnachfolgerin, sondern der gelöschten und vollbeendigten Gesellschaft zustellen wollte. Es handelt sich um einen „Nichtbescheid“, wenn in einem Einparteienverfahren ein Bescheid an eine Gesellschaft gerichtet wird, deren Umwandlung bereits im Firmenbuch eingetragen und damit gelöscht ist. Hingegen ist im Mehrparteienverfahren der Bescheid mit wirksamer Zustellung an eine der Parteien jedenfalls erlassen.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur