Dokument-ID: 414433

WEKA (fsc) | News | 06.06.2012

Tatbestand der Arbeitslosigkeit bei Geschäftsführern einer GmbH

Durch Aufhebung des Anstellungsvertrages kommt es idR nicht zur Arbeitslosigkeit des GmbH-Geschäftsführers, weil hier grds nicht die Geschäftsführungspflicht aufgehoben wird, sondern lediglich die nähere Ausgestaltung der Ausübung dieser Position.

Geschäftszahl

VwGH 19.10.2011, 2008/08/0199

Norm

§§ 5 Abs 2, 12 Abs 1, Abs 3, Abs 6, 25, 36a AIVG

Leitsatz

Quintessenz:

Durch die Aufhebung des Anstellungsvertrages kommt es in der Regel nicht zur Arbeitslosigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, weil hier grundsätzlich nicht die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung aufgehoben wird, sondern lediglich die nähere Ausgestaltung der Ausübung dieser Position.

OGH: Arbeitslosigkeit im Sinne von § 12 Abs 1 AIVG ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Nicht arbeitslos ist daher unter anderem derjenige, der in einem Dienstverhältnis steht. Dabei ist aber zu beachten, dass auch derjenige als arbeitslos gilt, der einer oder mehreren Beschäftigungen nachgeht, wenn das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Stellt sich die Bemessung des Arbeitslosengeldes (nachträglich) als gesetzlich nicht begründet heraus, so ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Bei Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist dabei zwischen der Bestellung zum Gesellschafter und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden:

Die Bestellung begründet die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit einhergehenden Rechten und Pflichten. Daraus ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung.

Der Anstellungsvertrag regelt zusätzlich die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis. Er bewirkt damit eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses.

Durch die Aufhebung des Anstellungsvertrages wird damit in der Regel nicht die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung aufgehoben, sondern lediglich die nähere Ausgestaltung der Ausübung dieser Position.

Damit liegt Arbeitslosigkeit bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Bei einem Weiterbestehen des Verhältnisses ist es irrelevant, ob tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob ein Entgelt bezogen wird. Dies gilt auch bei Insolvenz der Gesellschaft und für Liquidatoren. Die Beendigung wird dabei nicht erst mit Löschung aus dem Firmenbuch, sondern schon bei Rücktritt des Geschäftsführers oder dem Abberufungsbeschluss der Gesellschafter wirksam.

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