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WEKA (vpa) | News | 20.11.2015

Wettbewerbsverbot: zeitlicher Anwendungsbereich der §§ 112, 113 UGB

Für das Erlöschen des Wettbewerbsverbotes des § 112 Abs 2 UGB ist der Zeitpunkt des Ausschlusses des OG-Gesellschafters maßgeblich. Ein zeitlich späterer fiktiver Kündigungstermin einer vor Ausschluss erfolgten Kündigung hat darauf keinen Einfluss.

Geschäftszahl 

OGH 11. August 2015, 4 Ob 71/15t

Norm 

§§ 112 Abs 2, 113 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Für das Erlöschen des Wettbewerbsverbotes des § 112 Abs 2 UGB ist der Zeitpunkt des Ausschlusses des Gesellschafters einer OG maßgeblich. Ein zeitlich späterer fiktiver Kündigungstermin einer vor dem Ausschluss erfolgten Kündigung hat darauf keinen Einfluss.

OGH: § 112 Abs 2 UGB untersagt dem Gesellschafter einer OG, ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte zu machen sowie an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilzunehmen. Nach § 113 Abs 1 UGB kann die Gesellschaft bei Zuwiderhandeln Schadenersatz fordern oder stattdessen vom Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH besteht das Wettbewerbsverbot gem § 112 Abs 2 UGB nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr fort, sofern keine diesbezügliche vertragliche Regelung getroffen wurde und die Wettbewerbshandlungen nach Auflösung gesetzt wurden. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so trifft das Konkurrenzverbot des § 112 Abs 2 UGB auch den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr. Es ist daher auch nicht möglich, die in § 113 UGB normierten Leistungen von ihm zu fordern.

Alternativ zu den in § 113 UGB normierten Ansprüchen steht gegen den Gesellschafter die Ausschließungsklage zur Verfügung. Jedoch führt der Ausschluss auch zum Verlust von mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechten und Pflichten, weswegen nach rechtskräftigem Ausschluss auch das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB und darauf gestützte Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.

Auf das Verschulden des Gesellschafters für das Ausscheiden kommt es beim Erlöschen des Wettbewerbsverbotes nicht an, weil der Grund für das Verbot im für Personengesellschaften essenziellen Vertrauensverhältnis liegt. Die Rechtfertigung des erschütterten Vertrauens greift jedoch nach einem Ausschluss nicht mehr.

Dem widerspricht auch nicht der Grundsatz, dass rechtswidriges Verhalten im Vergleich zu rechtskonformem Verhalten nicht zur Besserstellung führen darf. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen einer Person, die ausgeschlossen wurde und einer, die ohne Wettbewerbsverstoß bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der Gesellschaft geblieben wäre, lässt sich nur schwer anstellen. Dies darum, weil die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft ein Bündel von Rechten und Pflichten umfasst und deshalb das Wettbewerbsverbot nicht isoliert betrachtet werden kann und auch die durch den Ausschluss weggefallenen Rechte in die Betrachtung miteinbezogen werden müssen. Insbesondere verliert der ausgeschlossene Gesellschafter auch seine Informationsrechte, was zu einer Relativierung des durch den Wegfall des Wettbewerbsverbotes verwirklichten Risikos führt.

Es ist folglich nicht der fiktive Ausscheidungstermin am Ende der Kündigungsfrist einer vorher erfolgten Kündigung maßgeblich für das Erlöschen des Wettbewerbsverbotes, sondern der Zeitpunkt des vor dem Kündigungstermin liegenden Ausschlusses.

Dass das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB nicht mehr anwendbar ist, schließt allerdings die Geltendmachung von Verstößen gegen das UWG nicht aus.

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