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WEKA (red) | News | 20.03.2018

Zum Körperschaftssteuerzuschlag bei unterlassener Empfängernennung

In § 22 Abs 3 KESt ist ein Zuschlag auf die KÖSt von 25 % vorgesehen, wenn ein Abgabepflichtiger auf Nachfrage den Empfänger von geleisteten Beträgen nicht preisgibt.

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0004; VwGH; 14. September 2017

Norm

§ 22 Abs 3 KStG

Leitsatz

Quintessenz:

In § 22 Abs 3 KESt ist ein Zuschlag auf die KÖSt von 25 % vorgesehen, wenn ein Abgabepflichtiger auf Nachfrage den Empfänger von geleisteten Beträgen nicht preisgibt. Dies ist im Hinblick auf die Gesamtsteuerauswirkung unerlässlich, da natürliche Personen bei an sie geleisteten Zahlungen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50 % unterliegen, während eine Betriebsausgabe lediglich mit 25 % besteuert wird, womit die Nichtnennung des Empfängers zu Steuervorteilen führen könnte.

OGH: In casu verbuchte eine Kapitalgesellschaft im laufenden Geschäftsjahr EUR 25.000,– an Aufwand für ihre Kunden, der für deren Teilnahme an einer Incentive-Reise entstanden war. Der Aufwand wurde in der unternehmensrechtlichen Bilanz verbucht, jedoch nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht. Da die Gesellschaft auch nach mehrfacher Aufforderung nicht bereit war, die Namen der Kunden zu nennen, für die die Ausgaben getätigt wurden, verhängte das Finanzamt einen Körperschaftssteuerzuschlag von 25 % für diese Beträge. Die daraufhin getätigte Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht abgewiesen und gelangte durch Revision an den VwGH.

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde in § 22 Abs 3 KStG 1988 ein Steuerzuschlag vorgesehen, wenn es unterlassen wird, den Empfänger von Beträgen zu nennen. Begründet wurde dieser mit der ansonsten zu geringen Sanktionsmöglichkeit. Wird der Empfängername nämlich verschwiegen, kann dies zu Steuervorteilen führen, da Zahlungen, die an natürliche Personen geleistet werden, einem Grenzsteuersatz von bis zu 50 % unterliegen, während eine Betriebsausgabe der Körperschaft lediglich mit 25 % versteuert wird. Unterbleibt die Empfängernennung, kann somit eine 50%ige Besteuerung durch eine nur 25%ige ersetzt werden. Ein weiteres Beispiel wäre eine Zahlung an eine natürliche Person, die Anteilsinhaber ist. Diese Zahlung wäre gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der Körperschaft hinzuzurechnen und würde ebenfalls der KESt unterliegen. Die KESt könnte jedoch dadurch umgangen werden, dass der Anteilsinhaber nicht als Empfänger genannt wird.

Um diese Steuervorteile zu verhindern ist es notwendig, dass bei unterlassener Empfängernennung, dieser Betrag nicht nur nicht abzugsfähig ist, sondern auch einer zusätzlichen Besteuerung unterliegt. Dies ist in Hinsicht auf die Verhinderung von Korruption und Geldwäsche gerechtfertigt. Sollte keine steuerrechtlich verdeckte Ausschüttung vorliegen oder der Empfänger nicht einer 50%igen Besteuerung unterliegen, steht es der Körperschaft jederzeit frei, den Zahlungsempfänger zu nennen und sich von dem Steuerzuschlag zu befreien.

Im Gegensatz zu § 162 BAO wurde in § 22 Abs 3 KESt davon abgesehen, auf „beantragte“ Absetzungen abzustellen und stattdessen von Beträgen gesprochen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Behörde die Gläubiger oder Empfänger nicht genau bezeichnet. § 162 BAO stellte bei der Schaffung dieser Regelung zweifelsfrei einen Orientierungspunkt für den Gesetzgeber dar, eine unmittelbare Bezugnahme darauf erfolgte aber weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen. Der Körperschaftssteuerzuschlag besteht somit unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 162 BAO.

§ 22 Abs 3 KESt zielt darauf ab, Steuervorteile zu verhindern. Da es sich bei den betroffenen Beiträgen um Zahlungen an natürliche Personen handelt und bei diesen ein Grenzsteuersatz von bis zu 50 % vorliegen kann, ist es erforderlich, eine zusätzliche Besteuerung vorzusehen und diese nicht nur nicht abzugsfähig zu machen. Da der Steuerzuschlag somit auf die mit einem Geschäftsfall in Zusammenhang stehende potenzielle Gesamtsteuerauswirkung abstellt, macht es keinen Sinn, zwischen abgesetzten oder nicht abgesetzten Beträgen zu unterscheiden.

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