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Dokument-ID: 074527
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 444. Erlöschung des Eigenthumsrechtes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz, und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben. Ausdehnung dieser Vorschriften auf die anderen dinglichen Rechte.