Dokument-ID: 092590

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 60.

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

(1) Die Eröffnung des Concurses über das Genossenschaftsvermögen zieht den Concurs über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.

(2) Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.

(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. Nr. 371/1982 aufgehoben.)

(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. Nr. 371/1982 aufgehoben.)