Dokument-ID: 092592

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung

§ 76.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.