Dokument-ID: 061399

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 180a. Geringfügigkeit des Konkurses

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Wenn das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt (geringfügiger Konkurs), kann bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung gleichzeitig über alle der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Insolvenzmasse verhandelt werden.

(BGBl. I Nr. 29/2010)