Dokument-ID: 952934

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Sechster Teil
Konzern

§ 180b. Zusammenarbeit und Koordination

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 122/2017)