Dokument-ID: 160506

Vorschrift

Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8.

idF BGBl. I Nr. 112/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.