Dokument-ID: 1111634

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 5
Andere der Verschmelzung gleichgestellte Vorgänge

Artikel 116
Verschmelzung durch bare Zuzahlung in Höhe von über 10 %

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 88 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so werden die Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels sowie die Artikel 113, 114 und 115 angewendet.