Dokument-ID: 1111635

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 117
Verschmelzung ohne Erlöschen sämtlicher übertragender Gesellschaften

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 88, 110 oder 116 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass alle übertragenden Gesellschaften erlöschen, so werden Abschnitt 2 – mit Ausnahme des Artikels 105 Absatz 1 Buchstabe c – und die Abschnitte 3 oder 4 dieses Kapitels angewendet.