Dokument-ID: 361412

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.2.4.5.5 Sachentnahmen nach dem Zusammenschlussstichtag

1439
Gegenstand einer Entnahme können gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG nicht nur liquide Mittel (Barentnahmen), sondern auch Sachwerte (Entnahme von Wirtschaftsgütern mit oder ohne zugehöriger Schulden) und Wirtschaftsgüter, die im Rückwirkungszeitraum veräußert wurden, sein. Die Rückbeziehungsoption für Entnahmen wird dadurch ausgeübt, dass die bis zum Vertragstag tatsächlich entnommenen oder veräußerten Wirtschaftsgüter im Wege einer „Passivpost für Entnahmen“ in der Zusammenschlussbilanz erfasst werden (§ 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG).