Dokument-ID: 373954

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.6.3.2. Import-Realteilungen

1635c
Sind an der ausländischen Personengesellschaft auch inländische Gruppenmitglieder oder gruppenfremde Personen beteiligt, stellt sich wie bei Inlandsteilungen die Frage des Fortbestehens der finanziellen Verbindung.

Beispiel:

An der ausländischen XY-Personengesellschaft sind das inländische Gruppenmitglied X zu 65 % und das ausländische Gruppenmitglied Y zu 35 % beteiligt. Die XY unterhält einen inländischen und einen ausländischen Betrieb und ist zu 60 % an der ausländischen R-GmbH und zu 75 % an der inländischen S-GmbH beteiligt. Da der Gruppenträger Alleingesellschafter von X und Y ist, sind R und S über die Beteiligungen beider Mitunternehmer Gruppenmitglieder, da X und Y alleine nur minderbeteiligt sind. Bis zur Realteilung ist X der im ausländischen Betrieb anfallende Verlust zu 65 % als Verlust im Sinne des § 2 Abs 8 EStG 1988 zuzurechnen. Zusätzlich ist X zu 65 % der Gewinn oder Verlust des inländischen Betriebes zuzurechnen.

Die XY wird aufgeteilt:

  • Erhält X den inländischen Betrieb und die R-Beteiligung, scheidet S aus der Unternehmensgruppe im Hinblick auf das Entstehen einer zweiten Auslandsebene aus.
  • Erhält X den inländischen Betrieb und die S-Beteiligung, scheidet R aus der Unternehmensgruppe aus.
  • Werden die beiden Beteiligungen quotal aufgeteilt, bleiben R und S in der Unternehmensgruppe.