Dokument-ID: 097926

Vorschrift

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Entfall der Haftung

idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.