Dokument-ID: 159150

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 84

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.