Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach kampitsch lieferte 120 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (126) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (126) anzeigen-
Thema
- (28) Privatstiftung, Verein, Genossenschaft Privatstiftung, Verein, Genossenschaft (28)
- (16) Umgründung Umgründung (16)
-
(35)
NeuFöG / WiEReG
NeuFöG / WiEReG
(35)
- (3) Anwendung und Geltungsbereich Anwendung und Geltungsbereich (3)
- (5) Förderung der Neugründung Förderung der Neugründung (5)
- (7) Neugründung Neugründung (7)
- (9) Erklärung der Neugründung Erklärung der Neugründung (9)
- (4) Förderung von Betriebsübertragungen Förderung von Betriebsübertragungen (4)
- (5) Betriebsübertragung Betriebsübertragung (5)
- (2) Erklärung der Betriebsübertragung Erklärung der Betriebsübertragung (2)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag
Zuwendungsbegriff
Offene oder verdeckte Zuwendungen
Eine Legaldefinition des Zuwendungsbegriffes existiert nicht. Zuwendungen von Privatstiftungen sowie mit diesen vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an einen Empfänger. Zuwendungen sind unabhängig davon gegeben, aus welchen Gründen sie erfolgen, ob sie in offener oder verdeckter Form vorliegen oder in der jeweiligen Satzung oder Stiftungserklärung Deckung finden oder nicht. Eine Zuwendung liegt daher auch dann vor, wenn von einer Privatstiftung, vergleichbaren ausländischen Stiftung und Vermögensmasse außerhalb des in ihrer jeweiligen Satzung bzw in der Stiftungserklärung vorgegebenen Rahmens Vermögen (offen oder verdeckt) unentgeltlich auf einen nicht (letzt)begünstigten Dritten übertragen wird.