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Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kapitaleinkünfte

Zuwendungsbesteuerung – Besteuerung der Zuwendung beim Begünstigten

Allgemeines

Der Kapitalertragsteuer unterliegen Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte, soweit die Privatstiftung nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient und daher steuerbefreit ist. Zuwendungen unterliegen der Besteuerung unabhängig davon, ob sie in offener oder verdeckter Form erfolgen.

Bei der Vermögensübertragung von Stiftungen an Begünstigte handelt es sich um einen unentgeltlichen Zuwendungsvorgang.

Ertragsteuerlich ohne Bedeutung ist es, wer Zuwendungsempfänger ist. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob Zuwendungen an Begünstigte, Letztbegünstigte oder den Stifter (als Begünstigten) erfolgen.

Sämtliche Zuwendungen einer Privatstiftung stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Es ist unerheblich, ob die Privatstiftung die Erträge des Kapitals zuwendet oder die gestiftete Substanz. Die Zuwendungen der Privatstiftung unterliegen gem § 27a Abs 1 EStG einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (bis 2015 25 %)

Es besteht die Möglichkeit einer steuerneutralen Substanzzuwendung gem § 27 Abs 5 Z 8 EStG (siehe unten), welche nicht der KESt unterliegt.

Zuwendungen an Begünstigte unterliegen der Meldeverpflichtung gem § 121a BAO, da die Zuwendung unentgeltlich anzusehen ist und keine Ausnahme von der Schenkungsmeldung für eine Zuwendung an Begünstigte im Gesetz vorgesehen ist. Die Meldeverpflichtung tritt unabhängig davon ein, ob die Zuwendung von der Stiftungserklärung gedeckt ist oder nicht.

Zuwendungen erfolgen zumeist in den Privatbereich eines Begünstigten. Zuwendungen in das betriebliche Vermögen eines Begünstigten fallen unter § 4 Abs 11 Z 2 EStG.

Eine Anrechnung von Stiftungseingangswerten anlässlich eines Widerrufes einer Privatstiftung, die vor dem 01.08.2008 errichtet wurde, dann zulässig, wenn Vermögenswerte an den jeweiligen Stifter herausgegeben werden. Vermögenszuwendungen der meisten der in Österreich bestehenden Privatstiftungen wurden vor dem 01.08.2008 getätigt. Würde eine österreichische Privatstiftung jetzt widerrufen werden, ist es daher wahrscheinlich, dass diese Vermögen hält, welches ihr vor dem 01.08.2008 zugewendet wurde, als auch Vermögen, welches im Zuge einer Nachstiftung an sie übertragen wurde. Aus diesem Grund sind bei einer Ausschüttung an Letztbegünstigte infolge Widerrufs einer oder mehrerer Stifter für die Ermittlung der Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage sowohl die Stiftungseingangswerte als auch der Saldo des Evidenzkontos abzuziehen.

Im Fall des Widerrufs durch den Stifter wird für die Kürzung der Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage in § 27 Abs 5 Z 9 1. Satz EStG vorausgesetzt, dass der jeweilige Stifter die Kürzung um die seinerzeit gestifteten Vermögenswerte beantragt. Nur der Stifter, der eine natürliche Person ist, kann diese Kürzungsbestimmung in Anspruch nehmen, da nur eine natürliche Person die Privatstiftung widerrufen kann (§ 34 PSG). Obwohl eine juristische Person als Stifterin die Privatstiftung nicht widerrufen kann, ist diese dennoch von der Kürzung um die Stiftungseingangswerte nicht ausgeschlossen. Infolge des Widerrufs einer natürlichen Person nehmen all jene Letztbegünstigten an der Kürzung um die Eingangswerte teil, welche Stifter sind, solange ihr Stiftungseingangswert noch vorhanden ist.

Kapitaleinkünfte

Zuwendungen jeder Art (in offener oder verdeckter Form) von eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftungen sowie von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen sind, soweit sie nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht den betrieblichen Einkünften oder den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen sind und keine steuerneutrale Substanzauszahlung darstellen, beim Empfänger nach § 27 Abs 5 Z 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

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