Dokument-ID: 541496

WEKA (aga) | News | 15.02.2013

Die Ermittlung der Wegzeit für die Geltendmachung der Pendlerpauschale

Die Höhe der Pendlerpauschale ist abhängig von der Entfernung der Arbeitsstätte, sowie der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Bei der Frage "Zumutbarkeit" spielt die Wegzeit zur Arbeitsstätte eine große Rolle.

Definition Wegzeit

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung:

  • Geh- oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
  •  Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel,
  •  Wartezeiten (bei Anschlüssen)
  •  usw

Unterschiedliche Wegzeit bei Hin- oder Rückfahrt

Ist die Wegzeit bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit.

Unterschiedlich schnelle Verkehrsmittel

Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu unterstellen. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (zB mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.

Gleitzeit

Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Daher bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein (UFS, RV/0105-F/13, 04.02.2013).

Unzumutbarkeit

Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt folgendes:

Wegzeit für
einfache Wegstrecke

Benützung des
Massenbeförderungsmittels

Anmerkungen

bis 90 Minuten

zumutbar

 

 

zwischen 90 Minuten und 2,5 Stunden

zumutbar

wenn die Wegzeit höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz.

über 2,5 Stunden

unzumutbar

 

 

Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist auch gegeben, wenn

  • zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt
  • eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt.