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WEKA (aga) | News | 06.11.2012
Sechstelberechnung bei mehreren Arbeitgebern
Das Jahressechstel ist die Basis für die Entscheidung, ob Sonderzahlungen begünstigt versteuert werden können.
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen 6 %.
Das Jahressechstel stellt zwei durchschnittliche Monatsbezüge dar. Der Beurteilungszeitraum beginnt immer am 01.01. und geht bis zum Ende des Abrechnungsmonats, in dem die Sonderzahlung ausbezahlt wird - bei Austritten bis zum arbeitsrechtlichen Ende.
Alle bisher ausbezahlten Sonderzahlungen sind in Abzug zu bringen.
Mehrere Arbeitgeber
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 67 Abs 1 EStG hat jeder Arbeitgeber das Jahressechstel nach den von ihm laufend ausgezahlten Bezügen gesondert zu ermitteln. Eine Zusammenrechnung der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte ist für die Sechstelberechnung ist gesetzlich nicht gedeckt (UFS RV/3342-W/11, 24.09.2012).
Siehe auch: