Dokument-ID: 358545

Georg Streit | News | 09.02.2012

Editorial Februar 2012

Der zweite Newsletter des Portals Gesellschaftsrechts online im Jahr 2012 bietet ein breites Spektrum an Informationen von der Verschmelzung über das Verwaltungsstrafrecht bis hin zur Einlagenrückgewähr.

Der Gastbeitrag dieses Newsletters widmet sich dem komplexen Thema der Verschmelzung, konkret der „Enkelgesellschaft“ auf die „Großmuttergesellschaft“. Aufgrund der Beeinträchtigung der notwendigerweise dazwischen geschalteten „Muttergesellschaft“ ist besonderes Augenmerk auf das Gebot der Kapitalerhaltung – oder anders gewendet: das Verbot der verdeckten Einlagenrückgewähr/Gewinnausschüttung – zu legen. Der Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz zeigt Gestaltungsmöglichkeiten für die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung der Enkelin auf ihre Großmutter unter ausführlicher Befassung mit dem Spannungsverhältnis zwischen Verbot der Einlagenrückgewähr einerseits und dem gewünschten Ergebnis der Zusammenführung von Anteilen andererseits auf und stellt die Gestaltungsvarianten konkret dar.

Vom Gastbeitrag, der vom zentralen Gebot der Kapitalerhaltung im Gesellschaftsrecht ausgeht, ist es thematisch kein großer Sprung zu der von unserer Redaktion diesmal für Sie ausgewählten Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofs: Auch diese hat den Grundsatz der Kapitalerhaltung im Fokus. Konkret ging es um die Liegenschaft einer Gesellschaft, die von dieser veräußert wurde. Ob dieser Liegenschaft wurde ein Pfandrecht zugunsten einer Bank einverleibt. Brisant an diesem Geschäft war allerdings, dass der Geschäftsführer der Verkäuferin auch Gesellschafter der Verkäuferin war. Die Verkäuferin übernahm die Haftung dafür, dass die Liegenschaft schulden- und lastenfrei in den grundbücherlichen Besitz der Käufer übergeht. Der Geschäftsführer verpfändete die Liegenschaft dann für die Besicherung eines von ihm selbst aufgenommenen Kredits an eine Bank. Die Klägerin klagte auf Einwilligung der Bank in die Löschung des Pfandrechts. Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass der Pfandbestellungsvertrag dem Verbot der Einlagenrückgewähr zwischen Verkäuferin und ihrem Geschäftsführer widersprach. Zwar richtet sich das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht an einen Dritten, sondern nur an die Gesellschaft und die Gesellschafter, Dritte sind aber bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Der Oberste Gerichtshof setzte sich in seiner Entscheidung mit dem Prüfmaßstab, der an das Verhalten der Bank im konkreten Fall anzulegen war, ausführlich auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass sich der Verdacht der verbotenen Einlagenrückgewähr im konkreten Fall geradezu aufdrängen musste (OGH 14.09.2011, 6 Ob 29/11z).

Die Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs führt in den Bereich des Verwaltungsstrafrechts. Anlassfall war ein Auskunftsersuchen nach der Umweltinformationsrichtlinie. Die formal nicht ganz korrekte Anfrage nach den möglichen Strafen nach dem Verwaltungsstrafrecht gegen ein bestimmtes Unternehmen war daher erfolglos, weil nur natürliche Personen nach dem VStG bestraft werden können (VwGH 28.09.2011, 2009/04/0205).

Viel Vergnügen beim Schmökern in den Beiträgen dieses Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at