Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
WEKA (vpa) | News | 22.02.2016
Gesetzwidrige Weisung an den Geschäftsführer durch Vorstand der Mutter-AG
Strafgesetzwidrige Weisungen des Vorstandes der Mutter-AG einer GmbH sind absolut nichtig und daher für den Geschäftsführer der Tochter-GmbH nicht verbindlich. Das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs iSd § 153 StGB ist nicht ausgeschlossen.
Geschäftszahl
OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d
Norm
§ 20 Abs 1 GmbHG, § 25 Abs 5 GmbHG
Leitsatz
Quintessenz:
Strafgesetzwidrige Weisungen des Vorstandes der Mutter-AG einer GmbH sind absolut nichtig und daher für den Geschäftsführer der Tochter-GmbH nicht verbindlich. Ist dieser in den Tatplan eingeweiht und bezahlt weisungsgemäß nichtbestehende Ansprüche, so ist das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs iSd § 153 StGB nicht ausgeschlossen.
OGH: GmbH-Gesellschafter sind gem §§ 20 Abs 1 und 25 Abs 5 GmbHG gegenüber den Geschäftsführern der GmbH weisungsbefugt. Wenn eine AG einzige Gesellschafterin ist, so nimmt deren Vorstand die Weisungs- bzw Zustimmungsbefugnis wahr.
Auch wenn die Weisung vom Vorstand der AG (Muttergesellschaft) stammt, so ist ein Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB auf Ebene der Tochtergesellschaft nur ausgeschlossen, wenn die Weisung (oder Zustimmung) selbst rechtswirksam und damit verbindlich für den Geschäftsführer der GmbH ist.
Strafgesetzwidrige Weisungen (Gesellschafterbeschlüsse) sind nicht bloß nach § 41 GmbHG anfechtbar sondern absolut nichtig. Daher kommt ihnen für die Geschäftsführer der GmbH keine Verbindlichkeit zu und im Falle der Befolgung ist ein Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft nicht ausgeschlossen.
Die Weisung (auf Ebene der Muttergesellschaft) im Namen des Vorstandes zur Auszahlung von Beträgen, denen kein Anspruch des Zahlungsempfängers gegenüber steht, stellt daher eine rechtsmissbräuchliche Weisung dar, insbesondere, wenn der weisungsgebende Vorstandsvorsitzende die notwendige Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder nicht eingeholt hat. Ist der Geschäftsführer der GmbH (auf Ebene der Tochtergesellschaft) in den Tatplan eingeweiht, so kann das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs iSd § 153 StGB erfüllt sein.
Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur .