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Sachliche Steuerpflicht Stiftungseingangssteuergesetz
Durch das StiftEG wird die unentgeltliche Zuwendung besteuert. Damit ist jegliche Vermögensübertragung auf privatrechtliche Stiftungen bzw vergleichbare Vermögensmassen gemeint.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284476 -
Persönliche Steuerpflicht
Steuerschuldner ist die empfangende privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, sofern sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ist das nicht der Fall, ist Steuerschuldner der im Inland ansässige Zuwendende.Michael Petritz - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284480 -
Entstehen der Steuerschuld und Fälligkeit nach dem Stiftungseingangssteuergesetz
Entstehen und Fälligkeit der Steuerschuld unterscheiden sich bei Privatstiftungen unter Lebenden und Privatstiftungen von Todes wegen. Die Steuerschuld bei Zuwendungen an Privatstiftungen unter Lebenden entsteht mit der Ausführung der Zuwendung.Michael Petritz - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284485 -
Rechtsgrundlagen für inländische Stiftungen
Die Österreichische Rechtsordnung kennt Stiftungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts. Der Sitz aller österreichischen Stiftungen muss im Bundesgebiet liegen.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283366 -
Einkünfte der Privatstiftung
Betriebliche Einkunftsarten der Privatstiftung können Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sein.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283548 -
Zuwendung von Privatvermögen
Die Zuwendung von Privatvermögen des Stifters an die Privatstiftung führt – außer im Falle des § 27 Abs 5 Z 7 EStG – bei Unentgeltlichkeit grundsätzlich zu keiner Einkommensteuerpflicht.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284046 -
Sonstige Einkünfte
Bei einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Privatstiftung kommt eine Steuerpflicht lediglich im Rahmen anderer Einkünfte als jener aus Kapitalvermögen in Frage.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284162 -
Entlastung von im Ausland ansässigen Empfängern
Unabhängig davon, ob Begünstigte beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen Zuwendungen als Kapitaleinkünfte nach innerstaatlichem Recht dem Kapitalertragsteuerabzug bzw stellen steuerfreie Substanzauszahlungen dar.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284207 -
Die Stiftung oder Vermögensmasse
Zuwendende im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 und 8 EStG können Privatstiftungen sein, die nicht unter § 5 Z 6 KStG fallen, ausländische Stiftungen oder sonstige Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284127 -
Bemessungsgrundlage
Mit einer Liegenschaft in Zusammenhang stehende Schulden und Lasten können nicht mehr von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284487 -
Stiftungserklärungsgemäße Vermögenszuwendungen
Eine offene Zuwendung liegt vor, wenn sie nach außen als Begünstigung erkennbar ist. Dagegen ist eine verdeckte Zuwendung in ein anderes Rechtsgeschäft (Kauf, Miete, Darlehen, ua) gekleidet und daher nicht eindeutig als Begünstigung erkennbar.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284137 -
Widerruf einer nicht unter § 4 Abs 11 Z 1 EStG (= betrieblich) fallenden Privatstiftung
Durch einen WIderruf der Privatstiftung wird diese aufgelöst und das Vermögen wird auf den Letztbegünstigen übertragen. Dabei macht es einen Unterschied, ob die widerrufene Privatstiftung vor dem 1. August errichtet wurde oder danach.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869904 -
Erfassung der Zuwendung bei Körperschaften
Zuwendungen, die Körperschaften von Privatstiftungen oder sonstigen Vernögensmassen erhalten, sind dem Grunde nach steuerpflichtig. Dabei normiert § 7 Abs 2 KStG jedoch Ausnahmen, wie zB Substanzauszahlungen.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869899 -
Substanzauszahlung
Eine Zuwendung aus einer Privatstiftung gilt, wenn sie im Evidenzkonto gedeckt ist und einen maßgeblichen Wert übersteigt, als Substanzauszahlung und ist dadurch grundsätzlich steuerfrei.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869902 -
Der Stiftungsakt als betrieblich veranlasste Zuwendung
Im Stiftungsrecht, kommt ein Betriebsausgabenabzug nur bei Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen oder Belegschaftsbeteiligungsstiftungen in Frage.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869887 -
Stiftungen als Steuersubjekte
es existieren unterschiedliche Formen von Stiftungen. Dabei handelt es sich immer um einen Rechtsträger, dessen gewidmetes Vermögen genau definierten Zwecken dienen soll.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869584 -
Einkommen
Auch eine Privatstiftung hat ihr Einkommen zu versteuern. Dabei werden alle Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG genannten Einkunftsarten zusammengezählt und die Sonderausgaben abgezogen.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869670 -
Zurechnung der Zuwendung
Als Empfänger einer Zuwendung kommt grundsätzlich jeder in Betracht. Demjenigen, dem die Zuwendungen tatsächlich zufließen und der diese nutzen und darüber verfügen kann, wird die Zuwendung auch zugerechnet.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869890 -
Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)
Ein Betrieb wird übertragen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes auf einen Erwerber übergehen.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283833 -
Lohnabhängige Abgaben (§ 1 Z 7 NeuFöG)
Die Befreiungen von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z 7 NeuFöG stehen nur im Zusammenhang mit Neugründungen zu, weil diese Begünstigungen im § 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG für Betriebsübertragungen nicht angeführt sind.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283755 -
Gesellschaftsteuer (§ 1 Z 5 NeuFöG)
Bei der Gesellschaftsteuer erstreckt sich die Befreiung auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten iSd § 5 KVG an Kapitalgesellschaften unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung durch den ersten Erwerber.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283742 -
Grunderwerbsteuer (§ 1 Z 2 NeuFöG)
Die grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung ist die einzige, die hinsichtlich Neugründung einerseits und Betriebsübertragung andererseits nicht wortgleich formuliert ist.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283721 -
Neugründungs-Förderungsgesetz – Allgemeines
Bereits 1999 wurde mit der Zielsetzung die Neugründung von Klein- und Mittelbetrieben zu fördern, Erleichterungen mit dem NeuFöG geschaffen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Andreas Kampitsch - Ernst Komarek | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283697 -
Befreite Abgaben nach den NeuFÖG - Übersicht
Die Abgabenbefreiungen gemäß § 1 NeuFöG stehen nur dann zu, wenn diese Abgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung bzw Übertragung von Betrieben anfallen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283701 -
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 1 Z 1 NeuFöG)
Die Befreiung von Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben ist nur insoweit gegeben, als es sich um steuerpflichtige Vorgänge handelt, die unmittelbar und konkret dem Gründungsvorgang zuzurechnen sind.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283706