Dokument-ID: 631241

WEKA (aga) | News | 13.12.2013

Update: Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für 2014

Von der Auflösungsabgabe bis zu den neuen Zumutbarkeitsregelungen für die Pendlerpauschale: Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für 2014 nochmals übersichtlich zusammengefasst.

Ausgleichstaxe 2014

Die Höhe der Ausgleichstaxe ist abhängig von Anzahl der Arbeitnehmer und beträgt für das Jahr 2014:

Anzahl der Arbeitnehmer

Monatliche Ausgleichstaxe 2014

Monatliche Ausgleichstaxe 2013

0–24 Arbeitnehmer

keine

keine

25–99 Arbeitnehmer

EUR

244,00

EUR

238,00

100–399 Arbeitnehmer

EUR

342,00

EUR

334,00

400 und mehr Arbeitnehmer

EUR

364,00

EUR

355,00

Die Zahlung der Ausgleichstaxe erfolgt an den Ausgleichstaxfonds. Durch diese Zahlung wird ein Ausgleich zwischen jenen Arbeitgebern geschaffen, die begünstigte Behinderte beschäftigen, und solchen, die begünstigte Beschäftigte – aus welchen Gründen auch immer – nicht beschäftigen.

Auflösungsabgabe 2014

Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2014 wurde mit EUR 115,– festgelegt.

Mehr zum Thema:

Lohnverrechnung

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Auflösungsabgabe bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses

AlV-Beitrag für Niedrigverdiener 2014

Mit 01.01.2014 gilt folgende Staffelung:

Grenzwert 2014

Höhe AlV-Beitrag

Beitrags-
gruppe

bis EUR 1.246,00

beitragsfrei

N25a

EUR 1.246,01 bis EUR 1.359,00

1 %

N25b

EUR 1.359,01 bis EUR 1.530,00

2 %

N25c

ab EUR 1.530,01

3 %

-

Mehr zum Thema:

Für alle Leser

Beitrag: Reduzierter AlV-Beitrag für Niedrigverdiener

Kostenlos für Abonnenten

Beitrag: Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Sozialversicherungswerte 2014

 

Wert 2014

Geringfügigkeitsgrenze täglich

30,35

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

395,31

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

592,97

Höchstbeitragsgrundlage täglich

151,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

4,530,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für Freie DN ohne Sonderzahlungen; GSVG, BSVG

5.285,00

Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen

9.060,00

Aufwertungszahl

1,022

SV-Verzugszinsen 2014

Für rückständige SV-Beiträge werden 2014 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % in Rechnung gestellt.

Mehr zum Thema

Lohnverrechnung

Mehr zum Thema Sozialversicherung, Bemessungsgrundlagen und Verzugszinsen finden Sie in unserem aktuellen Praxishandbuch „Lohn- und Gehaltsverrechnung 2014“ .

Unpfändbare Freibeträge 2014

Für das Kalenderjahr 2014 ergeben sich folgende unpfändbare Freibeträge:

Allgemeiner Grundbetrag

 

 

- monatlich

EUR

857,00

- wöchentlich

EUR

200,00

- täglich

EUR

28,00

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag

 

 

- monatlich

EUR

1.000,00

- wöchentlich

EUR

233,00

- täglich

EUR

33,00

Unterhaltsgrundbetrag

 

 

- monatlich

EUR

171,00

- wöchentlich

EUR

40,00

- täglich

EUR

5,00

Unterhaltssteigerungsbetrag

 

 

- monatlich

EUR

855,00

- wöchentlich

EUR

200,00

- täglich

EUR

25,00

Höchstberechnungsgrundlage

 

 

- monatlich

EUR

3.420,00

- wöchentlich

EUR

800,00

- täglich

EUR

114,00

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen werden ab 1.1.2014 die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt. Die Inanspruchnahme ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Mehr zum Thema

Für alle Leser

Beitrag: Die neue Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Pendlerpauschale: Neue Zumutbarkeitsregelungen

Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt ab 1.1.2014 folgendes:

Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

In allen anderen Fällen ist auf die Zeitdauer abzustellen:

  • Bis 60 Minuten Zeitdauer ist immer von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.
  • Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist immer von der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.
  • Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer als Maßstab abzustellen. Diese errechnet sich aus der Formel: 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Wird die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Mehr zum Thema:

Lohnverrechnung

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Pendlerpauschale