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Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag
Zwischenbesteuerung bestimmter Einkünfte
Vorwegbesteuerung für Zuwendungen von bestimmten Einkünften
Die Zwischensteuer kommt nur bei Einkünften aus dem außerbetrieblichen Bereich infrage, nicht hingegen beim Betriebsvermögen.
§ 13 Abs 3 KStG nimmt bestimmte taxativ aufgezählte Erträge bzw Einkünfte von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung aus und unterwirft sie einer – seit dem BBG 2011 (somit seit dem 01.01.2011) – gesonderten Körperschaftsteuer in der Höhe von nunmehr 24 %. Bei den zwischensteuerpflichtigen Einkünften handelt es sich rechtstechnisch um solche der Privatstiftung, die allerdings vom Zweck der Regelung bei ihr nur einer Vorwegbesteuerung für eine spätere Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten unterworfen werden. Die Zwischensteuer stellt sich daher aus rein wirtschaftlicher Sicht als Vorauszahlung auf eine spätere KESt dar, sobald die Privatstiftung eine Zuwendung tätigt, Steuersubjekt ist aber die Privatstiftung. Steuersubjekt für die KESt auf Zuwendungen ist der Begünstigte der Privatstiftung. Die Zwischensteuer ist daher, soweit die Besteuerung nicht unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben kann, der Privatstiftung aufgrund von bestimmten Zuwendungen gutzuschreiben.