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Rechtsgrundlagen für inländische Stiftungen
Die Österreichische Rechtsordnung kennt Stiftungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts. Der Sitz aller österreichischen Stiftungen muss im Bundesgebiet liegen.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283366 -
Einkünfte der Privatstiftung
Betriebliche Einkunftsarten der Privatstiftung können Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sein.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283548 -
Zuwendung von Privatvermögen
Die Zuwendung von Privatvermögen des Stifters an die Privatstiftung führt – außer im Falle des § 27 Abs 5 Z 7 EStG – bei Unentgeltlichkeit grundsätzlich zu keiner Einkommensteuerpflicht.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284046 -
Sonstige Einkünfte
Bei einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Privatstiftung kommt eine Steuerpflicht lediglich im Rahmen anderer Einkünfte als jener aus Kapitalvermögen in Frage.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284162 -
Entlastung von im Ausland ansässigen Empfängern
Unabhängig davon, ob Begünstigte beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen Zuwendungen als Kapitaleinkünfte nach innerstaatlichem Recht dem Kapitalertragsteuerabzug bzw stellen steuerfreie Substanzauszahlungen dar.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284207 -
Die Stiftung oder Vermögensmasse
Zuwendende im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 und 8 EStG können Privatstiftungen sein, die nicht unter § 5 Z 6 KStG fallen, ausländische Stiftungen oder sonstige Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284127 -
Stiftungserklärungsgemäße Vermögenszuwendungen
Eine offene Zuwendung liegt vor, wenn sie nach außen als Begünstigung erkennbar ist. Dagegen ist eine verdeckte Zuwendung in ein anderes Rechtsgeschäft (Kauf, Miete, Darlehen, ua) gekleidet und daher nicht eindeutig als Begünstigung erkennbar.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284137 -
Widerruf einer nicht unter § 4 Abs 11 Z 1 EStG (= betrieblich) fallenden Privatstiftung
Durch einen WIderruf der Privatstiftung wird diese aufgelöst und das Vermögen wird auf den Letztbegünstigen übertragen. Dabei macht es einen Unterschied, ob die widerrufene Privatstiftung vor dem 1. August errichtet wurde oder danach.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869904 -
Erfassung der Zuwendung bei Körperschaften
Zuwendungen, die Körperschaften von Privatstiftungen oder sonstigen Vernögensmassen erhalten, sind dem Grunde nach steuerpflichtig. Dabei normiert § 7 Abs 2 KStG jedoch Ausnahmen, wie zB Substanzauszahlungen.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869899 -
Substanzauszahlung
Eine Zuwendung aus einer Privatstiftung gilt, wenn sie im Evidenzkonto gedeckt ist und einen maßgeblichen Wert übersteigt, als Substanzauszahlung und ist dadurch grundsätzlich steuerfrei.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869902 -
Der Stiftungsakt als betrieblich veranlasste Zuwendung
Im Stiftungsrecht, kommt ein Betriebsausgabenabzug nur bei Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen oder Belegschaftsbeteiligungsstiftungen in Frage.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869887 -
Stiftungen als Steuersubjekte
es existieren unterschiedliche Formen von Stiftungen. Dabei handelt es sich immer um einen Rechtsträger, dessen gewidmetes Vermögen genau definierten Zwecken dienen soll.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869584 -
Einkommen
Auch eine Privatstiftung hat ihr Einkommen zu versteuern. Dabei werden alle Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG genannten Einkunftsarten zusammengezählt und die Sonderausgaben abgezogen.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869670 -
Zurechnung der Zuwendung
Als Empfänger einer Zuwendung kommt grundsätzlich jeder in Betracht. Demjenigen, dem die Zuwendungen tatsächlich zufließen und der diese nutzen und darüber verfügen kann, wird die Zuwendung auch zugerechnet.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 869890 -
Kapitaleinkünfte
Zuwendungen, die weder den betrieblichen Einkünften noch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sind und auch keine steuerneutrale Substanzauszahlung darstellen, sind beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284156 -
Bewertung von Zuwendungen, die nicht in Geld erfolgen
Gem § 4 Abs 11 Z 2 lit a EStG stellen Zuwendungen einer Privatstiftung von nicht in Geld bestehenden Vermögenswerten in das Betriebsvermögen des Empfängers – in Höhe der fiktiven Anschaffungskosten anzusetzende – Betriebseinnahmen dar.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284170 -
Allgemeines
Die Besteuerug der Privatstiftung betrifft drei Hauptbereiche, nämlich die Besteuerung bei der Vermögenswidmung an die Privatstiftung, die laufende Besteuerung und die Besteuerung bei der Zuwendung an Begünstigte.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283479 -
Steuerbefreiungen
Als Körperschaft steht der Privatstiftung die Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 KStG für inländische Beteiligungen in vollem Umfang sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich zu.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283555 -
Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich
Informieren Sie sich über die unterschiedlichen zivilrechtlichen Grundlagen von Privatstiftungen, Landesstiftungen und Stiftungen nach dem BStFG hinsichtlich Stiftungszweck, Art des Vermögens, Führung uvm.Michael Petritz - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Andreas Kampitsch - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283418 -
Der Zuwendungsempfänger
Begünstigter im Sinne des PSG ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Begünstigter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283968 -
Einkommensverwendung der Privatstiftung
Für Privatstiftungen gilt, dass Ausgaben im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften steuerlich berücksichtigt werden, während Ausgaben außerhalb der Einkünfteermittlung dem Begriff der steuerneutralen Einkommensverwendung zuzurechnen sind.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283704 -
Zuwendungsbegriff
Zuwendungen von Privatstiftungen sowie mit diesen vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an einen Empfänger.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284097 -
Zwischenbesteuerung bestimmter Einkünfte
Gewisse Einkünfte sind vom KStG von dern allgemeinen Einkommens- und EInkunftsermittlung ausgenommen und werden getrennt mit einem Steuersatz von 25 % bedacht.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283739 -
Besteuerung bei Auflösung der Privatstiftung
Nach § 35 PSG ist eine Privatstiftung aufgelöst mit Zeitablauf, Insolvenz, einstimmigen Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes oder mit gerichtlichem Auflösungsbeschluss.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283792 -
Einkünfteermittlung
Privatstiftungsrechtlich erfassen die Buchführungsvorschriften des § 18 PSG das gesamte Vermögen der Privatstiftung unabhängig davon, ob es zur Einkunftserzielung genutzt wird oder nicht.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283644